Vorverlegung der Mahd von Röhricht, Schilfbeständen und Streuwiesen

Ist es für die Erhaltung von Röhricht, Schilfbeständen sowie Streuwiesen förderlich, kann die Mahd vorverlegt bzw. bei Bedarf vom zuständigen Amt veranlasst werden. Die kürzlich genehmigten Managementleitlinien erlauben unter bestimmten Voraussetzungen eine frühere Mahd.

Schilfmahd im Biotop Kalterer See (Foto: Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung)

Das Naturschutzgesetz sieht die Mahd von Röhricht, Schilfbeständen sowie von Streuwiesen nur in der Zeit vom 1. September bis zum 15. März vor (Landesgesetz Nr. 6 vom 12. Mai 2010). Durch die kürzlich genehmigten Managementleitlinien kann die Mahd nun nach amtlicher Bewertung vorverlegt werden (Beschluss der Landesregierung Nr. 264 vom 12. April 2022). Das vorrangige Ziel - Erhaltung von Streuwiesen, Förderung artenreicher Schilfbestände und Verhinderung der Verbuschung - bleibt dabei bestehen.

Schilfbestände und Streuwiesen werden grundsätzlich im Herbst oder im Winter bei gefrorenem Boden gemäht. Dadurch können Samen ausreifen und zudem angereicherte Nährstoffe entfernt werden. Es wird Platz für die zwischen dem Schilf wachsenden Feuchtpflanzen geschaffen.

Friert der Boden über mehrere Jahre nicht zu oder bedecken Schneefälle frühzeitig die Vegetation, kann nicht gemäht werden. Konkurrenzstarke Arten wie das Schilf oder Weidengehölze breiten sich aus und verdrängen lichtliebende Pflanzen. Damit sich der Zustand des Lebensraums nicht wesentlich verschlechtert, ist es in diesen Fällen dringend erforderlich die Mahd durchzuführen und eine Vorverlegung derselben ist gerechtfertigt. Zudem gestaltet sich das Befahren mit den Spezialmaschinen im Spätsommer bei trockenen Wetterbedingungen wesentlich einfacher und ist weniger schädlich als im Herbst nach den Regenfällen.

eb

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